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Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG) der
Allianz deutscher Designer e.V. (AGD)
Die nachfolgenden AVG gelten für alle erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend
widersprochen wird.
Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag,
der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den
Werkleistungen gerichtet ist.
1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem
Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes
gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche
Schöpfungshöhe
nicht erreicht ist.
1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche
Einwilligung des Designers weder im
Original noch
bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung
berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in
Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist
eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag
für Design-Leistungen SDSt ⁄ AGD übliche Vergütung als
vereinbart.
1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den
jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit
nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache
Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte
an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die
Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung
der Vergütung über.
1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken
als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung
des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum
Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens
beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach
dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt ⁄ AGD üblichen
Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis
geltend zu machen, bleibt unberührt.
1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige
Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung.
Sie begründen kein Miturheberrecht.
Vergütung
2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit
der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche
Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages
für Design-Leistungen
SDSt ⁄ AGD, sofern keine
anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen
sind Nettobeträge,
die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
zu zahlen sind.
2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur
Entwürfe und ⁄ oder Reinzeichnungen geliefert,
entfällt die
Vergütung für die Nutzung.
2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang
als ursprünglich vorgesehen genutzt, so
ist der Designer
berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in
Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren
Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu
verlangen.
2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen
Tätigkeiten, die der Designer für den
Auftraggeber erbringt,
sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist.
Fälligkeit der Vergütung
3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie
ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung
jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag
über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe
finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen
zu leisten, und zwar 1⁄2 der Gesamtvergütung
bei Auftragserteilung, 1⁄4 nach Fertigstellung von 50% der
Arbeiten und 1⁄4 nach Ablieferung.
3.2. Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in
Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen
höheren Schadens bleibt davon unberührt.
Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung
von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung
werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem
Tarifvertrag für Design-Leistungen
SDSt ⁄ AGD gesondert
berechnet.
4.2. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung
notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung
des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet
sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im
Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen
werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im
Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen,
die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu
gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für
spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen,
Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck
etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang
mit dem Auftrag zu unternehmen und
mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber
zu erstatten.
Eigentumsvorbehalt
5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur
Nutzungsrechte eingeräumt,
nicht jedoch
Eigentumsrechte übertragen.
5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat
der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung
der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt
auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.
5.4. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts,
die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber
herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe
von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und
zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien
zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit
vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer
Korrekturmuster vorzulegen.
6.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt
nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der
Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem
Ermessen die
notwendigen Entscheidungen zu treffen
und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für
Fehler
nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber
dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege
unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster
zum Zwecke der Eigenwerbung
zu verwenden.
Haftung
7.1. Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher
Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene
Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig
zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert
hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
7.2. Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen
sorgfältig auszusuchen und anzuleiten.
Darüber hinaus
haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen
in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer
keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur
für eigenes Verschulden und nur
für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen
oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber
übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit
von Text und Bild.
7.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe,
Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen
entfällt jede Haftung des Designers.
7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche
Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten
haftet der Designer nicht.
7.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb
von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim
Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als
mangelfrei angenommen.
Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder
nach der Produktion Änderungen,
so hat er die Mehrkosten
zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für
bereits
begonnene Arbeiten.
8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung
verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er
auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt
davon unberührt.
8.3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung
aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist.
Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung
berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von
allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
Schlußbestimmungen
9.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
9.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Vereinbarungen
berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |

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